Wissen &
Tipps

Unsere Themen behandeln die wesentlichen Phasen der Unternehmensentwicklung. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Pflichten und empfehlen beispielhaft Seiten, auf denen Sie weiterführendes Wissen und seriöse Informationen – einfach erklärt – erhalten, sowie Tipps und Tricks zu den rechtlichen Anforderungen, den bürokratischen Hürden u.v.a. mehr.

Der unternehmerische Alltag

1. Das operative Geschäft

Die Unternehmensführung ist ein ständiger Lernprozess, für den Sie offen sein sollten. Management von Produkten, Kunden, Personal und Finanzen sind Ihre ständigen Begleiter. Aber auch disruptive Entwicklungen am Markt und die schnelle Veränderung heutiger Rahmenbedingungen, Arbeit 4.0 und Fachkräftemangel, Digitalisierung und KI gehören zu den Themen, die Sie nicht aus den Augen lassen dürfen. Obendrein müssen Sie viele Pflichten erfüllen:

zahlreiche Regulierungen im Personalwesen, der Buchhaltung und Rechnungsstellung, beim Abführen von Steuern und Beiträgen sowie Berichtspflichten brauchen genauso Ihre volle Aufmerksamkeit, wie das Beobachten gesetzlicher Änderungen.

Idealerweise haben Sie ein starkes Team, Partner oder Dienstleister, gute Informationsquellen, Prozesse und Software, die es Ihnen leichter machen, sicher durch die Unwägbarkeiten des unternehmerischen Alltags zu kommen.

Wir geben Ihnen eine Übersicht der wichtigsten Dinge, auf die Sie achten müssen und zeigen auf, wo Bürokratiefallen lauern.

2. Versicherungen

Als Unternehmer:in ist es wichtig, sowohl an die private Absicherung als auch an die Ihres Unternehmens zu denken. Sichern Sie sich gegen finanzielle Risiken ab, z.B. mit einer Betriebshaftpflichtversicherung und minimieren Sie Haftungsrisiken. Sollten Sie Mitarbeiter:innen haben, zählt der Schutz dieser ebenso zu Ihren Aufgaben, wie Ihr eigener Schutz, z.B. in Form der Mitgliedschaft bei einer Berufsgenossenschaft und des Einhaltens von Arbeitssicherheitsmaßnahmen. Durch die passende Absicherung und die proaktive Bewältigung von Risiken, schaffen Sie eine stabile Grundlage für Ihr Unternehmen.

Hier eine kurze Übersicht über die wichtigsten Versicherungen.

  • Betriebshaftpflichtversicherung
  • Kfz-Versicherung
  • Produkthaftpflicht
  • Rechtschutzversicherung
  • Geschäftsinhaltsversicherung
  • Transportversicherung
  • Gebäudeversicherung
  • Forderungsausfallversicherung

Und für die persönliche Absicherung des Unternehmers selbst empfehlen wir folgende Versicherungen, sofern nicht schon vorhanden (neben den üblichen privaten Versicherungen wie z.B. Privathaftpflicht)

  • Berufsunfähigkeit
  • Rentenversicherung, priv. Altersvorsorge
  • Pflegeversicherung
  • Krankenversicherung mit Krankentagegeld
  • Ggf. freiwillige Arbeitslosenversicherung

3. Buchhaltung und Steuern

Die Buchhaltung ist für die finanzielle Gesundheit und den rechtlichen Status einer Unternehmung entscheidend und ist dennoch eine der eher lästigen Aufgaben. Die Gesetzgebung ist mehr als komplex und kaum noch überschaubar. Deshalb setzen viele Betriebe auf die Unterstützung eines Steuerberaters. Wer sich lieber selbst darum kümmern möchte, findet auf dem Markt zahlreiche Softwareprodukte, die Buchhaltung so einfach machen wie möglich.

Buchhaltung bindet zwar Ressourcen und hält von der eigentlichen Arbeit ab, aber sie ist unabdingbar um einen Überblick über Verbindlichkeiten und Außenstände, Einnahmen und Gewinne, Kosten, Geschäftsentwicklungen, aber auch über das Inventar zu behalten.
Auch versorgt die Buchhaltung nicht nur den Unternehmer, sondern oft auch Banken mit den notwendigen Informationen für Entscheidungen.

Und natürlich braucht man sie für die umfangreichen unternehmerischen Pflichten wie die Abgabe von Steuererklärungen und für die Erstellung von Jahresabschlüssen.

Hier empfehlen sich in jedem Fall regelmäßige Weiterbildungen.

3.1 Wie Buchhaltung funktioniert

3.2 Software

Eine gute Software kann sehr stark bei der Buchhaltung helfen. Wichtig ist, dass sie möglichst bedienerfreundlich ist und genau zu den Anforderungen passt. Eine Buchhaltungssoftware sollte idealerweise Schnittstellen zu ihrem Steuerberater haben, aber auch zu anderen Systemen kompatibel sein. Achten Sie auch darauf, dass die Software möglichst offene Schnittstellen hat und erweiterungsfähig ist, damit sie flexibel bleiben, wenn sie mal größere Pläne haben.

Nehmen Sie sich ausreichend Zeit für die Auswahl und beziehen Sie vor allem die Mitarbeiter in ihre Entscheidung mit ein, die mit der Software arbeiten sollen.
Denn ein Softwareumstieg ist oft sehr aufwändig und teuer. Besonders schlimm wäre es, wenn Sie eine teure Software eingekauft haben und erst später feststellen, dass diese nicht passt.

Beispielhafter Vergleich von Buchhaltungssoftware:

3.3 Pflichten rund um die Buchhaltung

Jeder Kaufmann ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine ordnungsgemäße Buchführung zu erstellen, also Geschäftsvorfälle und Finanztransaktionen ordnungsgemäß zu erfassen, zu dokumentieren und aufzubewahren (geregelt in §§ 238, 257 HGB und § 142 AO).

Dabei gelten acht Grundsätze: Klarheit und Übersichtlichkeit, Richtigkeit und Willkürfreiheit, Vollständigkeit, Einzelbewertung, Wertaufhellung, Ordnungsmäßigkeit, Sicherheit und der Beleggrundsatz. 

Kleinunternehmer und Kleingewerbetreibende können unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Pflicht befreit sein und stattdessen die vereinfachte Buchführung (EÜR) nutzen.

3.4 Steuern

Steuern sind ein leidiges Thema, das alle Unternehmer:innen betrifft. Es gibt zahlreiche unterschiedliche Steuerarten für die unterschiedlichsten Bereiche: Von der Gewerbesteuer bei Gründung bis zur Lohn- und Einkommensteuer. Grundsätzlich hängen die jeweiligen Steuerpflichten unter anderen Punkten von der Rechtsform des Unternehmens ab. Auch deshalb sollte man bei der Gründung auf die zu zahlenden Steuern achten. Hier lohnt definitiv die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, denn steuerliche Fehlentscheidungen können schnell kostspielig werden.

Überblick

Einzelunternehmer

Einkommensteuer

Körperschaftsteuer

Kapitalertragsteuer

Gewerbesteuer

Vor- und Umsatzsteuer

Lohnsteuer

4. Personalwesen

Mit dem Einsatz von Personal ändert sich für ein Unternehmen alles.
Die Einstellung von Mitarbeiter:innen bringt neben Personal- und Führungsthemen etliche rechtliche und administrative Aufgaben mit sich, darunter die Einhaltung von Arbeitsrecht, Abführen von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, Aufzeichnungspflichten und Einhalten vieler anderer Vorschriften.

Es ist wichtig, diese Aspekte korrekt zu handhaben, um rechtliche Probleme zu vermeiden, die erhebliche finanzielle Konsequenzen haben können. Von der Personalbeschaffung über das Onboarding bis hin zur Lohnabrechnung entstehen eine Reihe von Herausforderungen, mit denen es umzugehen und bei denen es viel zu beachten gilt. Nehmen Sie das Thema nicht auf die leichte Schulter und holen Sie sich schnell Expertise ins Haus, die Sie durch das Dickicht des Personalwesens führt.

4.1 Übersicht über die Pflichten

Die wichtigsten Meldepflichten und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Gesetze und Nebenpflichten:

4.2 Der erste Arbeitnehmer

Spätestens wenn Sie ihren ersten Arbeitnehmer einstellen, müssen Sie sich eine Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Diese benötigen Sie für ihre Lohnabrechnungen und die zugehörigen Meldepflichten und Beitragsabführung.

Bei der Krankenkasse des Mitarbeiters müssen Sie ein Beitragskonto eröffnen.

Von der Unfallversicherung erhalten Sie die Unternehmer- und Unternehmensnummer, von der sie letztere in ihrer Lohnsoftware erfassen müssen, ebenso die Betriebsnummer von der BA.

4.3 Meldepflichten

Zu den umfangreichen Meldepflichten in der Sozialversicherung erhalten Sie viele und gute Informationen von den Krankenkassen. Hier ein Übersichts-Beispiel:

TK – Meldefristen

Bei ihren Krankenkassen erhalten Sie auch häufig die Möglichkeit an kostenlosen Online-Seminaren rund um die Meldepflichten teilzunehmen.

Die vielen Verfahren, zu denen die Meldungen in der Regel von ihrer Lohnsoftware elektronisch übermittelt werden, sind hier kurz beschrieben:

· Beitragsnachweise

Um die Beiträge zur Sozialversicherung für Ihre Arbeitnehmer an die Krankenkassen abzuführen, müssen Sie diese über die Beitragshöhe und -aufteilung informieren. Dazu müssen Sie die Beitragsnachweise bis spätestens zum 5. letzten Bankarbeitstag des Monats an die jeweiligen Krankenkassen übermitteln. Sind Sie zu spät dran, schätzen die Krankenkassen. Dies verursacht unnötige Korrekturen auf beiden Seiten.

Die Beiträge werden dann zur Fälligkeit am 3. letzten Bankarbeitstag von ihrem Konto eingezogen, sofern Sie ein SEPA-Mandat erteilt haben.

· Sozialversicherungsmeldungen

Ein Arbeitnehmer muss spätestens 6 Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern angemeldet werden. Nur so können Arbeitnehmer ihnen zustehende Sozialleistungen erhalten und Sie ihre Meldepflichten als Arbeitgeber erfüllen. Regelmäßig ist auch eine Jahresmeldung für jeden Arbeitnehmer zu erstellen.

Daneben gibt es viele weitere Anlässe, zu denen Meldungen abzugeben sind. Sehr gute Informationen darüber und über die benötigten Inhalte erhalten Sie bei den Krankenkassen, z.B. hier:

AOK – Meldungen zur Sozialversicherung.

· Sofortmeldungen

Unabhängig von den anderen Sozialversicherungsmeldungen müssen Arbeitgeber bestimmter Branchen für Ihre Mitarbeiter VOR Aufnahme der Beschäftigung eine Sofortmeldung an die deutsche Rentenversicherung abgeben:

– Baugewerbe

– Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

– Personenbeförderungsgewerbe

– Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe

– Schaustellergewerbe

– Unternehmen der Forstwirtschaft

– Gebäudereinigungsgewerbe

– Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen

– Fleischwirtschaft

– Prostitutionsgewerbe

– Wach- und Sicherheitsgewerbe

Arbeitnehmer dieser Branchen müssen auch einen Personalausweis (oder Ersatzdokument) mit sich führen und dem Zoll bei einer Kontrolle vorlegen.

· Meldungen zur Unfallversicherung und Lohnnachweise

Bis spätestens 16.02. des Folgejahres müssen Sie für Ihre Arbeitnehmer zusätzlich eine UV-Jahresmeldung abgeben. Hier sind alle in der UV beitragspflichtigen Arbeitsentgelte eines Arbeitnehmers anzugeben.

Dazu muss bis zum 16.02. ein Lohnnachweis abgegeben werden, der das gesamte UV-beitragspflichtige Entgelt, Arbeitsstunden und Anzahl der Arbeitnehmer je Gefahrtarifstelle enthält.

· Aufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)

Bei einer Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft haben Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Dafür nehmen die Arbeitgeber am Umlageverfahren (U) teil.

An der Umlage U1 (Krankheitsumlage) müssen Arbeitgeber teilnehmen, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer (ohne Azubis) beschäftigen. An der U2 (Mutterschaftsumlage) nehmen dagegen alle Arbeitgeber teil.

Umlage- und Erstattungssätze der verschiedenen Krankenkassen finden Sie z.B. hier: Vergleich Umlage – gesetzliche Krankenkassen.

· Elektronische Entgeltersatzleistungen (EEL)

Entgeltersatzleistungen werden gezahlt, wenn ein Arbeitnehmer kein Gehalt bekommt, weil er aus bestimmten Gründen nicht arbeiten kann. Dazu gehören:

– Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

– Mutterschaftsgeld vor und nach der Geburt

– Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit oder medizinischer Rehabilitation

– Kinderkrankengeld bei Erkrankung des Kindes

– Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung

– Altersteilzeitzuschläge

– Übergangsgeld bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben

– Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld

– Insolvenzgeld wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

· Entsendungen (A1-Bescheingungen)

Wenn Sie einen Mitarbeiter für einen begrenzten Zeitraum zur Arbeit ins EU-Ausland (oder die Schweiz) schicken, spricht man von Entsendung.

Hier müssen Sie nachweisen, dass sie für den Arbeitnehmer bereits Sozialversicherungsbeiträge im Inland abführen, sonst gelten die im Ausland geltenden Rechtsvorschriften. Diesen Nachweis muss der Arbeitnehmer in Form einer A1-Bescheinigung nachweisen. Liegt diese nicht vor, kann das Betreten des Arbeits-Geländes oder sogar der Grenzübertritt verweigert werden.

· Kurzarbeit (KUG und KEA)

Haben Sie einen Arbeitsausfall und erhalten die Mitarbeiter daher weniger Entgelt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld (KUG) von der Bundesagentur für Arbeit (BA) als Ausgleich erhalten. Dabei erstattet Ihnen die BA einen Teil des gezahlten Entgeltes zurück.

Möchten Sie KUG in Anspruch nehmen, müssen Sie die geplante Kurzarbeit bei Ihrer Agentur für Arbeit anzeigen. Wenn Sie die Bewilligung der Anzeige erhalten, müssen Sie das KUG an die Arbeitnehmer monatlich auszahlen, dazu Arbeitszeitnachweise führen, und erhalten es im Anschluss von der Agentur für Arbeit auf monatlichen Antrag mit Abgabe einer Abrechnungsliste erstattet.

Inzwischen gibt es mit KEA ein elektronisches Verfahren, um die Anträge und die Abrechnungslisten aus der Lohnsoftware zu übermitteln. Die Anzeige und der Bescheid sind aber noch kein Bestandteil des Verfahrens.

Am Schluss steht dann eine Abschlussprüfung.

· Bescheinigungen elektronisch anfordern (rvBEA)

Wenn eine Behörde Lohn- und Gehaltsdaten benötigt, können diese theoretisch bereits heute über die Deutsche Rentenversicherung von den Arbeitgebern elektronisch angefordert werden – im Verfahren rvBEA (Bescheinigungen elektronisch anfordern) . Allerdings ist dieses Verfahren bisher nur für Elterngeld im Pilotbetrieb im Einsatz (rvBEA BEEG). Weitere Verfahren sollen folgen.

Dazu gibt es zwei rvBEA-Bescheinigungen, die bereits die elektronischen Gehaltsdaten nutzen: die gesonderte Meldung (GML 57), die bei Rentenbeginn oder in einem Versorgungsausgleichsverfahren zum Einsatz kommt und die Zuzahlungsbescheinigung für Reha-Maßnahmen (ZUZA) der Rentenversicherung.

· Bescheinigungen elektronisch annehmen (BA-BEA)

In diesem Verfahren werden die elektronischen Arbeits- oder Nebeneinkommensbescheinigungen an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt, damit diese das Arbeitslosengeld berechnen kann. Seit dem 01.01.23 besteht die Verpflichtung, das elektronische Verfahren anstelle von Papier zu nutzen.

· elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Kranke Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich bei ihrem Arbeitgeber krankzumelden und spätestens am 4. Tag ihrer Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (vgl. §5 EFZG). Seit 2022 gibt es dafür ein neues elektronisches Verfahren, mit dem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch (eAU) von der zuständigen Krankenkasse abrufen werden können. Seit dem 01.03.2023 ist dieses Verfahren für Arbeitgeber verpflichtend, so dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr vom Arbeitnehmer kommen, sondern digital von der Krankenkasse. Von dort erhalten Sie folgende Informationen übermittelt:

– den Beginn und das Ende der AU

– das Datum der ärztlichen Feststellung

– ob es eine Erst- oder Folgemeldung ist

und Informationen über einen evtl. Unfall.

Krankmelden muss sich der Arbeitnehmer natürlich trotzdem noch.

Die eAU kann mit einem systemgeprüften Lohnabrechnungsprogramm abgerufen werden, oder über eine systemgeprüfte Zeiterfassungssoftware, alternativ auch über das SV-Meldeportal. Auf Wunsch des Unternehmens erledigen auch Dienstleister kostenpflichtig den Abruf der eAU, benötigen dann jedoch die Informationen vom Arbeitgeber.

Der Abruf sollte erst ab dem Tag nach der Krankmeldung erfolgen, da den Krankenkassen die Bescheinigungen oft erst ab dann vorliegen.

Wer es genauer wissen möchte, kann bei seiner Krankenkasse nachschauen. Alle Unterlagen zum eAU-Verfahren finden Sie hier: GKV Spitzenverband – eAU

Bitte helfen Sie mit, ein realistisches Bild zu bekommen, wie gut die eAU in der Praxis in den Unternehmen heute läuft und nehmen Sie an unserer Umfrage teil: Umfrage zum Stand des Verfahrens eAU

· Haushaltscheckverfahren (Minijobzentrale)

Wenn Sie in ihrem privaten Haushalt eine Haushaltshilfe beschäftigen, müssen Sie diese bei der Minijobzentrale anmelden und Beiträge abführen. Dafür gibt es ein vereinfachtes Anmeldeverfahren – das Haushaltsscheckverfahren.

· elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)

Mindestens alle 4 Jahre prüft die Rentenversicherung geprüft, ob Sie ihren Melde- und Beitragspflichten als Arbeitgeber nachgekommen sind.

Seit 2023 ist das elektronische Verfahren euBP verpflichtend für den Bereich der Payroll zu nutzen. Ab 2025 wird es auch für den Bereich der Buchhaltung verpflichtend.


· Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung weisen Sie nach, dass man sich auf Ihre Zahlungsfähigkeit verlassen kann und Sie keine Steuer- und Beitragsschulden haben. Dies brauchen Sie z.B. bei öffentlichen Aufträgen oder Immobilienkäufen.

Dabei gibt es eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt und Unbedenklichkeitsbescheinigungen von der Sozialversicherung.

Weitere Informationen:

4.4 HR-Tools und Wissen

5. Berichtspflichten

Unternehmen treffen eine Vielzahl von Berichtspflichten, abhängig von ihrer Größe, Branche oder Arbeitnehmern. Verschaffen Sie sich einen Überblick, welche Berichtspflichten für Sie relevant sind.

Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD):

Lieferkettengesetz:

Arbeitszeitgesetz:

An Digitalisierung kommt heute kein Unternehmen mehr vorbei. Informieren Sie sich über die Möglichkeiten für ihr Unternehmen, die Veränderungen auf dem Markt und in der Arbeitswelt und bleiben sie auf dem Laufenden. Nehmen sie die Herausforderung aktiv an und digitalisieren Sie ihr Unternehmen, um konkurrenzfähig zu bleiben.

Unterstützung und Förderung:

7. IT-Sicherheit und Datenschutz

Moderne IT-Abteilungen sind längst nicht mehr nur Hardware- oder Software-Dienstleister im Unternehmen, sondern ein strategischer Sparringspartner, dessen Aufgaben mit den Herausforderungen wachsen, z.B. im Umfeld von sich wandelnden Arbeitszeitmodellen im Kontext von New Work. Die zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften sind beachtlich und alleine die Einhaltung der DSGVO verlangt der IT-Abteilung bereits einiges ab. Zudem steigt die Anzahl der Cyber-Angriffe weltweit rapide an. Phishing, Malware, Ransomware – die IT kann und muss die Grundvoraussetzungen gegen Cyber-Angriffe schaffen. IT-Sicherheit ist jedoch ein Thema, das alle Mitarbeitenden eines Unternehmens betrifft. Denn die Schwachstelle ist noch immer der Mensch selbst. IT-Sicherheit geht also nur mit einer Investition in geschulte und aufmerksame Mitarbeiter:innen.

8. Betriebsprüfungen

Ca. alle 4-6 Jahre werden Arbeitgeber (mittelgroße) von Steuerprüfern darauf geprüft, ob die Gewinnermittlung und die Abführung der Lohnsteuer korrekt vorgenommen wurde. Aber auch die Sozialversicherung prüft die Arbeitgeber spätestens alle 4 Jahre darauf, ob sozialversicherungsrechtliche Einschätzungen richtig vorgenommen wurden, Meldepflichten erfüllt und Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen richtig abgeführt wurden.

Dazu sind in der Regel umfangreiche Unterlagen bei den Prüfern einzureichen. Bei einer Steuerprüfung gibt es drei Möglichkeiten: der Prüfer greift selbst direkt auf die EDV zu (Z1), er lässt sich die Daten vom Steuerpflichtigen auswerten (Z2) oder er fordert die prüfungsrelevanten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger (Z3) an.
Bei der Lohnsteuerprüfung erfolgt der Datenaustausch über die digitale Lohnschnittstelle und bei der Sozialversicherung im Vorfeld der Prüfung über die euBP-Schnittstelle (elektronisch unterstützte Betriebsprüfung) der Lohnsoftware (und spät. ab 2025 auch der Fibu-Schnittstelle).

Sofern sie die Buchhaltung oder die Lohnabrechung an einen Dienstleister (z.B. Steuerberater) ausgelagert haben, wird erfolgt die Prüfung bei diesem.

    9. Nachhaltigkeit und Verantwortung

Unternehmen, die sich nachhaltig verhalten, können ihr Markenimage verbessern und sich von der Konkurrenz abheben. Verbraucher bevorzugen zunehmend Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen, die sich um Umwelt- und Sozialverantwortung bemühen.
Nachhaltiges Handeln erhält die Zukunftsfähigkeit, genauso wie es Innovationen fördert durch das Suchen von neuen Wegen, um umweltfreundlicher zu werden.

Nachhaltigkeitsmaßnahmen wie Energieeinsparungen, Abfallreduzierung und effiziente Ressourcennutzung können auch die Betriebskosten senken. Langfristig führen solche Maßnahmen zu wirtschaftlichen Vorteilen.

Durch die Einhaltung von Umweltgesetzen und -vorschriften können Unternehmen außerdem Strafen und rechtliche Probleme vermeiden. Nachhaltige Praktiken helfen auch dabei, Risiken im Zusammenhang mit Umweltschäden und Ressourcenknappheit zu minimieren. Aber auch für die Mitarbeiterzufriedenheit und -bindung ist Nachhaltigkeit ein immer wichtiger Faktor und nicht zuletzt achten auch Investoren inzwischen auf die Nachhaltigkeitspraxis eines Unternehmens.

Vor allem aber sollten Unternehmen gesellschaftliche Verantwortung übernehmen und ihrer ethischen Verpflichtung nachkommen und damit einen positiven Einfluss auf die Umwelt und die Gesellschaft ausüben.

10. weitere unternehmerische Pflichten

Hier eine Auswahl, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt:

Hinweisgeberschutzgesetz für Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern

Lieferkettengesetz (siehe oben bei Berichtspflichten)

Und viele mehr, abhängig von der Unternehmensart, -größe, -zweck oder Branche, z.B.

Verpackungsgesetz

Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften

Geldwäschegesetz (GwG) für Finanzsektor und Firmen, die mit bestimmten Gütern handeln, wie Autos oder Schmuck, Vermittler, Makler und Treuhänder